Die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland sind als Dienstleistung des Staates (ebenso wie Straßen, Schulen, Theater, etc.) an seine Bürger zu verstehen. Für die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte zur Streitbeilegung und für den Rechtsschutz verlangen Bund und Länder eine finanzielle Beteiligung an den Kosten. Die Kostenberechnung ergibt sich dabei aus dem Gerichtskostengesetz (GKG), der Kostenordnung (KostO) und einigen über verschiedene Gesetze verstreuten Vorschriften.
Zunächst einmal gilt, dass nicht jeder Rechtsschutz umbedingt Geld kosten muss. Für die Sozialgerichtsbarkeit, die sich hauptsächlich mit Streitigkeiten über die staatlichen Wohlfahrtsleistungen, in neuerer Zeit insbesondere unzähligen Klagen wegen der Berechnung des Arbeitslosengelds II, befasst, gilt dass diese Verfahren kostenlos sind. Ausnahmen greifen nur, wenn gegen die Sozialversicherung, etwa Krankenkassen oder Rentenversicherer geklagt wird, oder ein Missbrauch des Rechtswegs für andere Ziele vorliegt. Auch der für viele Menschen so wichtige Gang nach Karlsruhe, also die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz (GG) ist gerichtskostenfrei, sofern kein offensichtlicher Missbrauch des Gerichts vorliegt. Hier soll jeder Bürger kostenlos Grundrechtsverletzungen rügen können.
Für die anderen Instanzenzüge, also die ordentliche, die Verwaltungs-, die Finanz- und die Arbeitsgerichtsbarkeit werden grundsätzlich Gerichtskosten erhoben. Die Ermittlung der Kosten erfolgt nach dem Streitwert des Verfahrens, der vom Gericht festgestellt wird. Ein einfaches Beispiel: A und T streiten über einen Neuwagen. Der Neupreis ist 20.000€, deswegen ist auch der Streitwert 20.000€. Schwierig wird die Streitwertfestlegung in den Bereichen, wo immatrielle Werte eingeklagt werden. Etwa ein Unterlassungsanspruch gegen einen Stalker, hier muss das Gericht nach seinem Ermessen und gewissen Regeln einen Streitwert bestimmen. Nach dem Streitwert berechnet auch der Anwalt seine Gebühren.
Über die Prozesskosten trifft das Gericht im Urteil einen Auspruch. Darin wird genau angeordnet, wer die Prozesskosten zu wieviel Prozent zu tragen hat. Ein freisprechendes Urteil im Strafverfahren führt regelmäßig dazu, dass die Staatskasse die Prozesskosten zu tragen hat. Es gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei für die Prozesskosten aufzukommen hat, da sie durch ihr vorprozessuales Verhalten den Anlass für den Rechtsstreit geliefert hat. Problematisch wird dies, da in vielen Fällen eine Partei nur teilweise obsiegt. In solchen Konstellationen ist es nötig, die Prozesskosten in Pronzenten zu verteilen, etwa A trägt 20%, B 80% der Prozesskosten. Im Zivilrecht ist es so, dass der Kläger, begehrt er Rechtsschutz, zunächst für die Prozesskosten in Vorleistung treten muss, ansonsten wird das Gericht nicht tätig. Sollte der Beklagte allerdings zahlungsunfähig sein, so muss der Kläger sogar bei einem Sieg die Prozesskosten allein tragen. Ebenso umstritten ist es, dass im Strafverfahren der Verurteilte die Kosten seiner Verurteilung zu übernehmen hat. Im Arbeitsgerichtsprozess lag die Höchstgrenze für Gerichtskosten früher bei 500 €, diese Kappung wurde jedoch kürzlich aufgehoben und die Gebührensätze erhöht, sodass nun auch bei einer Kündigungsschutzklage über 1.000 € Gerichtskosten anfallen können. Für alle Instanzenzüge gilt, dass in der Berufung oder Revision regelmäßig höhere Gerichtskosten zu entrichten sind.
Mittellose Kläger können Prozesskostenhilfe beantragen. Nach Art. 19 Abs. 4 GG, der jedem Menschen einen Anspruch auf effektives rechtliches Gehör garantiert, darf der Rechtsweg nicht aus finanziellen Gründen verschlossen sein. Weißt der Antragssteller seine Bedürftigkeit, etwa wegen eines geringen Einkommens, oder hoher Unterhaltszahlungen nach, so übernimmt der Staat für ihn vorläufig die Prozesskosten, versucht aber nach dem Verfahren diese, sei es vom unterlegenen Beklagten, sei es durch Ratenzahlung des Klägers, wiederzuerlangen.