Anwaltskosten bestehen in der Regel aus den Anwaltsgebühren, also dem Honorar für die Tätigkeiten von Anwälten. Zusätzlich können auch Auslagen, die der Anwalt durch die Arbeit an einem Fall hat, wie Reisekosten oder Fotokopiekosten, in Rechnung gestellt werden. Zu den Tätigkeiten, für die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Anwaltsgebühren erheben dürfen, gehören die Vertretung in Zivil- und Strafrechtsprozessen, Rechtsberatungen außerhalb des Gerichtssaals und die Durchführung von Verwaltungsverfahren. In welcher Höhe für die einzelnen Dienste Anwaltsgebühren erhoben werden dürfen, legt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fest. Dieses Gesetz ist am 01. Juli 2004 in Kraft getreten und hat die das bis dahin gültige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst. Die BRAGO kommt jedoch noch bei Verfahren, deren Beginn vor dem 30.06.04 liegt zur Anwendung.
Die Geschichte der Rechtsanwaltsgebührenordnung reicht weit in die Geschichte Deutschlands zurück. Mit dem Ende der Kleinstaaterei und der Gründung des Deutschen Reiches 1871 begann man erstmals, über eine einheitliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte nachzudenken. In einer Gebührenordnung wird detailliert festgelegt, welches Entgelt ein Anwalt grundsätzlich für eine bestimmte Leistung beanspruchen darf. Am 07. Juli 1878 trat die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte in Kraft, die alle landesrechtlichen Bestimmungen vereinheitlichend ergänzte. Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte behielt 81 Jahre lang ihre Gültigkeit und überdauerte das Kaiserreich, die Weimarer Republik und die Naziherrschaft. Erst 1959 nach dem 10-jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland wurde sie durch die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ersetzt, die 45 Jahre später, 13 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung durch das modernisierte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelöst wurde.
Die Neuordnung der Gebühren wurde erforderlich, weil sich die BRAGO zu sehr auf die Vergütung der Anwälte bei Vertretung vor Gericht konzentrierte. Diese macht jedoch nur einen Teil der anwaltlichen Tätigkeiten aus. Bis zu 70 Prozent der Einnahmen von Anwälten und Anwältinnen resultieren aus außergerichtlicher Arbeit. Dem wird das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gerecht. Zudem ist es übersichtlicher und kompakter als sein Vorgänger. Während die BRAGO aus 135 Paragraphen bestand, konnte das RVG auf 61 Paragraphen reduziert werden. Das umfangreiche Vergütungsverzeichnis des RVG enthält auch präzise Angaben zur Vergütung außergerichtlicher Tätigkeit. Grundsätzlich will man in Zukunft nicht mehr von Anwaltsgebühren, sondern von Anwaltsvergütung sprechen, weil Gebühren für Tätigkeiten von öffentlichen Bediensteten erhoben werden. Dazu zählen Anwälte nicht, weil sie auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge arbeiten. Daran hält sich jedoch selbst der Gesetzestext des aktuellen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht, sondern das Wort ‘Gebühr’ wird nach wie vor gebraucht.
Was die konkreten Änderungen der Vergütungshöhe betrifft, so fallen seit 2004 die Besprechungsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr weg. Dadurch werden die Kosten von Zivilrechtsverfahren und von einvernehmlichen Scheidungen gesenkt. Mit wesentlichen Einsparungen ist jedoch nicht zu rechnen, da Anwälte auch Korrespondenzen in Rechnung stellen dürfen und die Beweisgebühr sowie die Besprechungsgebühr nur als Einzelposten wegfallen, dafür aber in der gesamten Verfahrensgebühr teilweise wieder enthalten sind. Mit höheren Kosten ist vor allem in Strafprozessen zu rechnen. Hier dürfen Anwälte nach dem neuen RVG von Mandanten, die sich bereits in Haft befinden, höhere Vergütungen verlangen, weil der Kontakt zu Inhaftierten mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist. Die Gebührenerhöhung gegenüber der BRAGO beträgt 25 Prozent. Zudem haben sich die Kosten für Pflichtverteidiger erhöht. Bei Zivilprozessen richten sich die Anwaltskosten nach der Höhe des Streitwertes und nach der Leistung, die der Anwalt aufgrund der Bedeutung und des Umfangs der Angelegenheit erbringt.