Eine erfolgreiche Klage muss zulässig und begründet sein. Die Begründetheit umfasst die materiell rechtlichen Voraussetzungen unter denen einen Anspruch besteht. Die Zulässigkeit umfasst die prozessuale Frage, ob das Gericht überhaupt über den Anspruch verhandeln darf. Die Zulässigkeit umfasst etwa die Zuständigkeit des Gerichts, die Statthaftigkeit des Rechtswegs (hier muss die Frage geklärt werden, ob ordentliche Gerichtsbarkeit oder etwa eine Spezialgerichtsbarkeit, wie die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist), die Prozessfähigkeit (also das entsprechende Alter) und eben auch das Rechtsschutzbedürfnis. Fehlt es an diesem, so ist die Klage immer als unzulässig abzuweisen, ohne dass das Gericht sich überhaupt mit dem Anspruch beschäftigt.
Grundsätzlich kann man sagen, dass der Klage rechtsschutzbedürftig ist, wenn er mit der eingereichten Klage ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und leichter, bzw. effizienter keine Klärung der Frage erreicht werden kann. Andernfalls handelt der Kläger rechtsmissbräuchlich, sodass er mit seinem weiteren Vorbringen nicht gehört werden muss. Der Rechtsmissbrauch ist die Ausübungsgrenze jedes einzelnen Rechtes, als auch der Klageerhebung, sodass eine missbräuchliche Klageerhebung unzulässig ist.
Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis schlägt sich in mehreren Konstellationen nieder. Die einfachste ist die, dass der Kläger nur klagt, um jemandem Unannehmlichkeiten zu bereiten. Er hat kein wirkliches Interesse an der gerichtlichen Klärung einer Frage, sondern will einer anderen Person nur Nerven, Geld und Zeit stehlen. Gerade im nachbarrechtlichen Bereich sind solche Konstellationen zunehmende häufiger anzutreffen. Hier gilt, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden muss und die Prozesskosten durch den Kläger zu tragen sind.
Ein weiterer Bereich, in dem das Rechtsschutzbedürfnis Probleme bereitet sind die Klagen, mit denen der Beklagte sein angestrebtes Ziel gar nicht, oder nicht effektiv erreichen kann. Dieses besondere Problem tritt oft im Zivilrecht im Bereich der Feststellungsklage (neben dem gesondert festzustellenden Feststellungsinteresse, als speziellem Rechtsschutzbedürfnis) auf. Ein einfaches Beispiel hierfür ist: Der Kläger hat einen Kaufvertrag über ein Auto mit der Beklagten abgeschlossen, das Auto geliefert, aber kein Geld erhalten. Die Beklagte macht geltend, dass der Kaufvertrag unwirksam sei. Der Kläger erhebt Feststellungsklage mit dem Antrag “Es wird festgestellt, dass der Kaufvertrag wirksam ist.” Selbst wenn das Gericht dem Feststellungsbegehren des Klägers entspräche, wäre das Urteil noch lange nicht vollstreckbar. Der Kläger müsse nochmals Leistungsklage auf Zahlung erheben. Dies kann er auch einfach direkt einfordern, deshalb ist die einfache Feststellungsklage unzulässig. Anders ist es nur, wenn sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte sich der gerichtlichen Feststellung fügen wird. Dies ist vor allem bei Behörden der Fall, dort bedarf es keines vollstreckbaren Urteils.
Für die Verfassungsbeschwerde, einen Rechtsbehelf mit dem der Beschwerdeführer einen Grundrechtsverstoß rügen kann, gilt eine besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses. Neben den allgemeinen Voraussetzungen gilt, dass der Kläger erst den gesamten Instanzenzug erschöpfen muss, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben darf. Also muss er in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mindestens bis zum OLG/BGH gehen (sofern der Streitwert nicht unter 600 Euro liegt). Erst dann (sofern nicht Wiederaufnahmegründe vorliegen, die ebenfalls vor einer Verfassungsbeschwerde genutzt werden müssen) kann er den Rechtsbehelf des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a verwenden.
Das Rechtsschutzinteresse bei einstweiligen Anordnungen das Gericht muss sehr genau geprüft werden, dann dem Antragsgegner ohne Hauptsacheurteil eine beschränkende Maßnahme auferlegt wird. Wenn er Antragssteller ohne weiteres das Hauptsacheverfahren abwarten kann, so fehlt es am berechtigten Interesse an einer einstweiligen Verfügung.