Sturmschäden

Bei Schäden, die durch Sturm oder Unwetter entstanden sind, kann es sein, dass verschiedene Versicherungen je nach Schadensfall zuständig sind. Die so genannte Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden auf, die am Haus zum Beispiel durch einen umgestürzten Baum entstanden sind. Sie deckt auch Schäden ab, die durch herumfliegende Dachziegel entstanden sind. Fest mit dem Haus verbundene Dinge sind ebenfalls über die Wohngebäudeversicherung versichert, es gilt aber, eine gewisse Vorsicht walten zu lassen. Wer also die Markise bei Sturm ausfährt, kann nicht erwarten, den entstandenen Schaden von der Versicherung ersetzt zu bekommen. In den meisten Fällen wird von der Versicherung ein Sturmschaden erst ab einer Windstärke von Acht anerkannt.

Wurden durch den Sturm Schäden an Möbeln oder anderen Gegenständen der Einrichtung eines Hauses oder einer Wohnung verursacht, so deckt diese die Hausratversicherung ab. Daher sollte diese Versicherung auch immer in ihrer möglichen Schadensersatzhöhe dem tatsächlichen Wert der Einrichtung entsprechen. Wer also besonders hochwertige Möbel anschafft oder Wertgegenstände im Haus hat, diese aber nicht bei der Versicherung angegeben hat, kann auch nicht erwarten, sie ersetzt zu bekommen. Wird durch einen umher fliegenden Ziegel eine Person verletzt, so muss dafür die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers aufkommen. Ist der Hauseigentümer aber Vermieter, so benötigt er dafür eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, die private Haftpflichtversicherung deckt die Schäden dann nicht ab.

Wenn Teile eines Daches, das der Wind abgehoben hat, ein Auto beschädigen, so ist der Autobesitzer auf seine Teilkaskoversicherung angewiesen. Besitzt er nur die Haftpflichtversicherung, muss er selbst für den Schaden aufkommen. Es ist auch nicht möglich, den Hauseigentümer, dessen Dachteil das Auto beschädigt hat, haftbar zu machen, selbst wenn dieser ausfindig gemacht werden könnte. Anders sieht es aus, wenn ein bereits morscher Baum, der längst hätte gefällt werden müssen, bei Sturm auf ein geparktes Auto fällt. Dann ist der Grundstücksbesitzer haftbar zu machen, auf dessen Grundstück sich der Baum befand.

Bei jedem Schaden durch Sturm oder ein Unwetter ist der Versicherte verpflichtet, den Schaden so schnell wie möglich seiner Versicherung mitzuteilen. Der Versicherungsschutz kann erlöschen, wenn zum Beispiel drei Tage lang mit der Meldung gewartet wird. Angeraten wird, bei Nichterreichen des Versicherungsvertreters ein Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung zu senden, um die rechtzeitige Information der Versicherung auch später noch belegen zu können.

Die Schäden müssen der Versicherung gegenüber möglichst detailliert beschrieben werden. Umfang und Ursache der Schäden müssen genannt werden. Fotos und Zeugen können dabei immer hilfreich sein. Es sollte zudem eine Auflistung der Gegenstände beigelegt werden, die bei dem Sturm beschädigt wurden. Hauseigentümer und Wohnungsbesitzer müssen dafür Sorge tragen, dass Folgeschäden vermieden werden. Es müssen beispielsweise zu Bruch gegangene Fenster abgedichtet werden. Es ist zudem wichtig, der Versicherung die unternommenen Gegenmaßnahmen zu beschreiben, um die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu dokumentieren. Die Versicherung muss nun dazu angehalten werden, notwendige Reparaturen möglichst schnell durchführen zu lassen. Wer selbst Kostenvoranschläge einholt, beschleunigt die Sache enorm. Wer zur Schadensfeststellung eigene Sachverständige hinzu zieht, bleibt übrigens auf den Kosten dafür sitzen. Die Versicherungen übernehmen nur die Gebühren, die von ihren eigenen Gutachtern in Rechnung gestellt werden.

Gut ist es auf jeden Fall für jeden Haus- oder Wohnungsbesitzer, sich schon vor Eintreten eines Schadensfalles über die Vorgehensweise im Ernstfall zu informieren, um dann schnell handlungsfähig zu sein.